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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Abweichungen von nachfolgenden Bedingungen, insbesondere die Geltung von Einkaufsbedingungen des Bestellers, bedürfen unserer ausdrücklichen Anerkennung.

2. Abbildungen, Zeichnungen, Druckvorlagen unterliegen ausschließlich unserem Urheberrecht, es sei denn, wir hätten der Weitergabe an Dritte schriftlich zugestimmt.

II. Angebot und Auftragsannahme

1. Zu allen Vertragsangeboten behalten wir uns eine Annahmefrist von 3 Wochen vor.

2. Der Inhalt unserer Leistung wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt. Änderungen, die der technischen Verbesserung der Erzeugnisse dienen, bleiben vorbehalten und sind zulässig.

3. Bei Sonderanfertigungen ist DIN 2768 für die Toleranzen gültig. Die Genauigkeitsklasse wird durch das Fertigungsverfahren festgelegt. Auf hiervon abweichende Toleranzen hat der Besteller bei Vertragsanbahnung schriftlich hinzuweisen. Erforderliche Fertigungsunterlagen hat der Besteller dabei vorzulegen.

4. Aufmaß und Montage werden separat abgerechnet.

III. Lieferfristen

1. Lieferfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart sind. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.

IV. Versandkonditionen

1. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk ohne Verpackung. Der Besteller entscheidet über die Frage der Versicherung der Lieferung und trägt die Kosten für Transportunternehmer, Spediteur, Versicherer, Verzollung und Steuern. Mit der Übergabe der Lieferung an einen Spediteur oder Frachtführer, geht in jedem Fall die Gefahr auf den Besteller über.

2. Rücksendungen von Lieferungen bedürfen zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vorherigen schriftlichen Ankündigung durch den Besteller und unserer schriftlichen Zustimmung.

3. Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Prei-se die zur Zeit des Angebots gültigen Fracht- und Nebengebühren zur Grundlage.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel auf-weisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

V. Zahlung

1. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat innerhalb von 10 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu erfolgen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt uns, unbeschadet sonstiger Rechte, zur Zurückhaltung weiterer Lieferungen.

2. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Besteller die gesetzlichen Verzugszinsen.

3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

4. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zu Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

5. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk inkl. Standardverpackung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Frachtkosten, Abgaben oder Gebühren und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

VI. Mängelansprüche

1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertrags-gemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Mängel der bestellten Ware. Bei Sonderanfertigungen ist Ziffer II. Abs. 3 hinsichtlich der Toleranzen maßgeblich. Wir haften nicht für die Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Waren nach Gefahrübergang

2. Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage ab Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wird ein Sachmangel entdeckt, ist eine etwaige Be- oder Verarbeitung unverzüglich einzustellen. Kürzere gesetzliche Fristen etwa nach den §§ 377 ff. HGB gehen vor.

3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden Eigentum von uns. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

5. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller  ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Besteller ein Mangel im Folge von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

6. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, die Berechtigung der Mängelrüge zu überprüfen, indem er die beanstandete Ware zur Verfügung stellt oder vor Ort zugänglich macht, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

7. Unsere weitergehende Haftung nach Ziffer VII. sowie die §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unserer Haftung, auch für Mängel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der verkauften Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleibt die Verjährung von Ansprüchen aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur voll-ständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.

3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller weiterveräußert, so steht uns die dar-aus entstehende Forderung des Bestellers bis zur Höhe unserer Gesamtforderung gegen den Besteller zu. Dieser tritt schon jetzt die künftige Forderung an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

5. Der Besteller hat jederzeit Auskunft über den Bestand an Ware, bzw. die erfolgte Weiterveräußerung und die hieraus resultierenden Forderungen zu erteilen. Der Besteller hat bei Pfändungen den Vollstreckungsbeamten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich von der Pfändung zu unterrichten.

IX. Abschließende Regelungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingungen treten solche, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend bei einer Regelungslücke.

2. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz der Fa. IneoCare GmbH in Leipzig. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit zulässig, wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten Leipzig vereinbart.

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